ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR SYSTEMPARTNER – V1.3

Baden-Card-System

Verein Stadtmarketing Baden (ZVR: 185408122) Kaiser-Franz-Joseph-Ring 18, 2500 Baden bei Wien
(in der Folge auch „Stadtmarketing“ oder „StM“ oder „Systembetreiber“) www.badencard.at, www.stadtmarketing-baden.at

Das Stadtmarketing Baden als gemeinnütziger Verein hat in umfassender Vorbereitungsarbeit ein System einer Servicekarte entwickelt, welches zur Kundenbindung eingesetzt werden soll und für welches – nach Maßgabe der Möglichkeiten – unterschiedliche Weiterentwicklungen angedacht werden, wobei in Aussicht stehende Funktionen ausdrücklich nicht Vertragsgegenstand bilden. Das System wird von Unternehmen genutzt, die gleichzeitig zwingend erforderlich Mitglieder des Vereines Stadtmarketings Baden sein müssen. Diese werden u.a. auch „Vertragspartner“, „Mitglied“, „Partnerbetrieb“, „Systempartner“, „Teilnehmer“, „Händler“ oder „Partner“ genannt.

Das Stadtmarketing fungiert als Systembetreiber, wobei ein spezialisiertes Unternehmen mit dem operativ-technischen Betrieb beauftragt ist, nämlich derzeit die Kubid Systems & Powernight GmbH (FN 312460a). Dieses Unternehmen wird ggfs. auch als „Systemprovider“ bezeichnet. Der Systembetreiber ist jederzeit berechtigt, andere Systemprovider und Dienstleister zur Erfüllung heranzuziehen.

Endkunden, also Kunden der Systempartner werden als „Endkunden“ oder „Kunden“ bezeichnet.

1. Art und Weise des Systems

Das System stellt ein System zur Förderung des Handels dar, welches in seinen Kernfunktionen als Loyalty-System zur Kundenbindung (Punktesammelsystem unter Identifikation der Kunden) sowie als Gutscheinsystem fungiert, wobei beide Funktionen vom Vertragspartner genutzt und angeboten werden müssen, eine Nutzung nur eines Teiles (z.B. nur Gutscheinsystem) ist unzulässig. Das System wird derzeit über mobile Tabletcomputer-Endgeräte unter Verwendung von NFC-Technologie abgewickelt. Es gelten die jeweils gültigen Hard- und Softwareanforderungen sowie Featureumfänge des Systemes gemäß Vorgaben des Systemproviders bzw. gemäß Umfang der System-App. Die Vorgaben, Nutzungsanweisungen und Geschäftsbedingungen des Systemproviders verstehen sich daher sinngemäß als integrale Erweiterung dieser AGB, so sich aus einer Nichtbeachtung Nachteile für den gemeinnützig agierenden Systembetreiber ergeben. Ebenso als Bestandteil gelten die Bedingungen und AGB für Kunden (Endnutzer) des Systemes sowie die Guidelines Eigenmarketing und allfällige weitere Guidelines, welche allesamt über die Website des Systembetreibers abrufbar sind.

2. Gebühren und Provisionen

Das System verursacht – derzeit – folgende Gebühren (netto zzgl. USt) für den Vertragspartner, wobei die Gebühren im angemessenen Ausmaß (z.B. VPI oder nach Änderung der Einkaufskosten am Markt oder kalkulatorische Notwendigkeiten) folgend angepasst werden können, ohne dass sich ein Kündigungsrecht ergibt:

  • Grundgebühr von monatlich EUR 9,90 (zzgl. 20 % USt) für das Gesamtsystem (inkludiert keine Hardware)
  • Systembeitrag/-gebühr von 0,5 % (zzgl. 20 % USt) des zugrundeliegenden Umsatzes (brutto) für Bonifikationen (Loyalty-System)

z.B. bei Einkauf über EUR 10,– mit 2 % Bonus für den Kunden entstehen für den Vertragspartner Gesamtbonuskosten von 2,5 % (2 % tatsächlicher Bonus + 0,5 % Systembeitrag/-gebühr), was 0,25 EUR entspricht. Im Rahmen der Monatsabrechnung werden 0,20 EUR an Bonuswert mit 0% USt und 0,05 EUR an Systembeitrag/-gebühr zzgl. 20 % USt abgerechnet.

Bis auf Weiteres kommt zudem folgende Gebührendegression zur Anwendung: Für Umsätze, die EUR 75.000,– (brutto) im Laufe eines Jahres überschreiten beträgt die Systemgebühr 0,3 %, für Umsätze, die den Betrag von EUR 150.000,– (brutto) überschreiten 0,2 % und alle Umsätze über EUR 300.000,– verbleibt ein Satz von 0,1 %. Die Sätze finden für die jeweiligen Umsatzbereiche Anwendung, wobei die Umstufung allerdings jeweils erst ab dem Folgemonat erfolgt und innerhalb des Monats alle Umsätze (also auch jene, die eine Schwelle überschreiten), zum selben Gebührensatz abgerechnet werden, der zu Beginn des Monats galt. Es erfolgen keine rückwirkenden Gutschriften.

  • Verkaufsprovision für den verkaufenden Händler von 1 % des Gutscheinwertes

z.B. bei Verkauf / Aktivierung eines Gutscheines im Wert von EUR 50,– erhält der Vertragspartner eine Provision von EUR 0,50 zzgl. 20 % USt als Gutschrift auf seine Monatsabrechnung. Weiters wird der vereinnahmte Gutscheinwert von EUR 50,– auf der Monatsabrechnung mit 0 % USt abgerechnet. Der Vertragspartner zahlt somit EUR 49,50 (netto).

  • Systembeitrag/-gebühr von 5 % der an den Vertragspartner ergehenden Beträge aus Gutschein- und Bonuseinlösungen

z.B. bei Einlösung eines Bonusguthabens im Wert von EUR 10,– erhält der Vertragspartner eine Gutschrift von EUR 10,– mit 0 % Ust auf seine Monatsabrechnung. Weiters werden 0,50 EUR an Systembeitrag/-gebühr zzgl. 20 % Ust abgerechnet. Der Vertragspartner erhält somit EUR 9,50 (netto).

z.B. bei Einlösung eines Gutscheines im Wert von EUR 50,– erhält der Vertragspartner eine Gutschrift von EUR 50,– mit 0 % USt als Gutschrift auf seine Monatsabrechnung. Weiters werden 2,50 EUR an Systembeitrag/-gebühr zzgl. 20 % Ust abgerechnet. Der Vertragspartner erhält somit EUR 47,50 (netto).

  • Einkaufspreis je Kundenkarte von EUR 1,25 20 % USt (Verkaufspreis EUR 3,– inkl. USt)

Gutscheine werden erst im Rahmen des Verkaufsprozesses durch den Vertragspartner aktiviert („aufgeladen“) und binden daher vor dem Verkauf kein Kapital. Dennoch sind diese vor Fremdzugriff gesichert zu verwahren, um Manipulationsrisken hintanzuhalten.

Aus den genannten Gebühren werden die notwendigen Kosten des Systemes finanziert. Insbesondere ergibt sich hieraus eine Kostendeckung des aufwändigen Gutscheinsystemes, welches Zusatzumsätze für den Badener Handel liefert.

Ziel ist, aus den Gebühren auch Weiterentwicklungen des Systemes zu finanzieren. Je nach Kostenstruktur können besondere, neuartige Zusatzfunktionen jedoch auch ggfs. mit eigenen, weiteren Paketpreisen versehen werden.

3. Dauer der Teilnahme am Baden-Card-System

Die Teilnahme am Baden-Card-System beginnt mit Abschluss des Vertrages und ist vorerst unbefristet, kann aber von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende ohne besonderen Kündigungsgrund aufgelöst werden. Kündigt keine der beiden Parteien zumindest 3 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer mittels eingeschriebenen Briefes an den Obmann des Vereins, so verlängert sich der vorliegende Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate.

Es wird festgehalten, dass das vertragsgegenständliche System durch einen gemeinnützigen Verein betrieben wird, dessen Mitglied der Vertragspartner ist. Dem Systembetreiber kommt daher das Recht zu, das System jederzeit unter Setzung einer angemessenen, kurzen Frist außerordentlich einzustellen, im Umfang zu reduzieren oder auszusetzen, so bedeutsame, dies rechtfertigende Gründe (z.B. Unwirtschaftlichkeit, technische Probleme) vorliegen, dies ohne dass – mit Ausnahme schwebender Transaktionen – Ansprüche der Vertragspartner geltend gemacht werden können.

4. Rechtsstellung der Vertragsparteien, Abrechnung der Bonuspunkte

Boni werden durch die Vertragspartner an die Endkunden in einer durch die Vertragspartner individuell festgelegten Höhe (unter Berücksichtigung von ev. vorgegebenen Mindestboni) im Wege des Baden-Card-Systemes zur Verfügung gestellt und stehen den Kunden als Einkaufsbonus zur Verfügung. Boni befinden sich daher nach Gewährung nicht mehr in der Sphäre der Vertragspartner.

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die monatliche Abrechnung der Punkte-Vergabe und Punkte-Einlösung, sowie die Gutschein-Aktivierung und Gutschein-Einlösung samt Gebührenverrechnung (schwebende Transaktionen) – gesamt auch bezeichnet als „Clearing“ – durch den vom Systembetreiber beauftragten Systemprovider erfolgt.

Basierend auf den dem Systembetreiber vom Systemprovider zur Verfügung gestellten bzw. direkt an die Vertragspartner ergehenden Abrechnungen bzw. Informationen erfolgt eine formelle Rechnungslegung im Namen des Systembetreibers durch den Systemprovider und es erfolgt in der Regel am 10. jedes Monats entweder eine automatische Einziehung vom oder die Gutschrift auf das Konto des Vertragspartners. Saisonale Abweichungen bzw. Änderungen aus wirtschaftlichen Notwendigkeiten sind möglich.

Der Vertragspartner beauftragt den Verein hiermit unwiderruflich, die Einziehungen bzw. Gutschriften basierend auf den zur Verfügung gestellten Abrechnungsdaten und darauf basierenden Rechnungen durchzuführen. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner, notwendige Aufträge zur Durchführung von Lastschriften zu erteilen.

Der Wert eines Bonuspunktes beträgt EUR 0,01 (in Worten ein Eurocent).

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass allfällige Einwendungen gegen die Abrechnung binnen eines Monats beim Verein Stadtmarketing schriftlich samt Begründung geltend gemacht werden müssen.

5. Rechtsfolgen bei Beendigung des Vertrages

Festgehalten wird, dass mit Beendigung der Teilnahme am Baden Card-Programm die Mitgliedschaft im Verein nicht automatisch erlischt.

Es wird festgehalten, dass im Falle der Vertragsbeendigung aus welchem Grund auch immer kein Anspruch auf Auszahlung oder Rückzahlung von gewährten Boni oder Gutscheinwerten/verkäufen besteht, da sich diese nicht in der Sphäre der Vertragspartner befinden.

6. Rechtsfolgen bei Gutschein- und Punkteverfall

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass Gutscheinwerte und Bonuspunkte (Boni) gegenüber dem Kunden 24 Monate gültig sind und binnen dieser Frist eingelöst werden müssen. Dies bedeutet, dass nach Ablauf von 24 Monaten und Nichtbenützung der Baden Card durch den Kunden während dieser Frist die Bonuspunkte des Kunden verfallen. Ebenfalls kann – sofern dies technisch möglich ist – ein buchungsweiser Verfall (Punktebuchungen älter als 24 Monate verfallen) realisiert werden.

Für Gutscheine können längere Fristen gelten, wobei diesfalls gesondere Prozeduren z.B. zur Reaktivierung nach 24 Monaten festgelegt werden. Verfallende Beträge fallen ohne weitere Verständigung und Zustimmung der Parteien dem Vereinsvermögen des Vereins zu und können zur statutengemäßen Realisierung der Vereinszwecke verwendet werden.

7. Pflichten des Vertragspartners

Jeder Vertragspartner erhält 50 Stück Karten plus Anmeldeformulare und eine abzustimmende Zahl an Gutscheinkarten.

Der Vertragspartner verpflichtet sich am Kundenbindungs- und Gutscheinkartensystem des Vereins aktiv und fördernd teilzunehmen. Dies umfasst insbesondere folgende Verpflichtungen:

  1. Für die Teilnahme am Baden-Card-Programm sind vom Vertragspartner NFC-fähige (Near Field Communication) Android-Tablets zur Nutzung der betreffenden System-App bereitzustellen oder – sofern möglich – vom Verein Stadtmarketing Baden zu beziehen. Allgemein erfolgt die Anschaffung der Tablets direkt durch die Partnberbetriebe, die Hardware ist also nicht Teil des Systems. Wir empfehlen, eine durch den Systemprovider definierte Gerätetype zu nutzen, prinzipiell ist allerdings – derzeit – die Nutzung eines jeden zeitgemäßen Android-Tablets mit NFC-Funktionalität möglich. iPads können mangels NFC-Technologie aktuell nicht benutzt werden.
  2. Das Tablet soll dauerhaft für Kunden sichtbar und eingeschaltet mit aktivem, sichtbarem Display im Kassenbereich platziert werden, dies möglichst unter Nutzung eines Ständers. Der Vertragspartner akzeptiert Werbeinhalte am Tablet.
  3. Dauerhaft für Kunden sichtbare Platzierung von POS-Werbemaßnahmen, welche die Gutscheine geeignet bewerben.
  4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seine Teilnahme am System klar durch die entsprechend zur Verfügung gestellten Werbematerialien (insbesondere Gutschein-Aufkleber für die Türen) erkenntlich zu machen und an weiteren gemeinsamen Marketingmaßnahmen teilzunehmen, so dies möglich und zumutbar ist.
  5. Der Vertragspartner bietet seinen Kunden bzw. Kundinnen bei jedem Einkauf die Baden Card aktiv zur Nutzung an, wobei das Sammeln von Boni im Vordergrund stehen soll. Eine überwiegende Nutzung zur Einlösung von Boni stellt einen Missbrauch aufgrund Verstoßes gegen das Fairnessprinzip des auf gegenseitige Kooperation ausgelegten Systemes dar.
  6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, Gutscheine sowohl zu verkaufen (=zu aktivieren), als auch zur Einlösung anzubieten und dafür Sorge zu tragen, geeignete Mengen an Gutscheinen möglichst vorrätig zu halten. (Ausnahmen hiervon stellen Händler dar, die seitens des Systembetreibers vorübergehend für Gutscheinverkauf gesperrt wurden. Diese Händler sind jedoch weiterhin ausdrücklich zur Einlösung von Gutscheinen verpflichtet.)
  7. Vertragspartner sind berechtigt, ausnahmsweise Warengruppen für Bonusgewährung oder Gutscheineinlösung auszunehmen, sofern hierfür eine eindeutige kaufmännisch nachvollziehbare Rechtfertigung vorliegt. Hiervon wird jedoch ausdrücklich abgeraten.
  8. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Ausgabe der Baden Card an die Kunden bzw. Kundinnen nach den entsprechenden Erfordernissen und hebt hierbei einen Betrag in der Höhe von EUR 3,00 (in Worten: drei Euro) inkl. USt. ein. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das durch die Kunden ausgefüllte Anmeldeformular für das Kundenbindungssystem umgehend dem Verein zukommen zu lassen und die notwendigen Eintragungen im System via Tablet vorzunehmen. Gleiches gilt für einen allfälligen Kartentausch und geringfügige Datenaktualisierungen.
  9. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, nach freiem Ermessen, jedoch selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Wettbewerbsbestimmungen, für die er allein verantwortlich ist, Kunden bzw. Kundinnen bei jedem Einkauf Rabatte in Form von Bonuspunkten (Boni) zu gewähren und ebenso Bonuspunkte als Gegenwert für Waren und Dienstleistungen bei jedem Einkauf auf Wunsch des Kunden bzw. Kundin einzulösen. Dies erfolgt durch Auf- bzw. Abbuchung des Vertragspartners auf der jeweiligen Baden Card des Kunden nachdem sich dieser mittels Token (dzt. Karte, ggfs. sind auch andere Ausführungen und Technologien möglich) identifiziert hat. Derzeit besteht ein Mindestbonus von generell 1 % (inkl. 0,5 % Systembeitrag/-gebühr), wobei hierzu Änderungen – auch branchenspezifisch – möglich sind.
  10. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung der Guidelines Eigenmarketing, welche für Nutzung der aus dem System verfügbaren Kundendaten anzuwenden sind und regelmäßig auf die aktuelle Version zu überprüfen sind. Die Guidelines und allfällige weitere in Geltung tretende Richtlinien sind auf der Website des Systembetreibers abrufbar.
  11. Der Vertragspartner verpflichtet sich zur buchhalterisch korrekten Abbildung und Anlage im Kassensystem für Gutschein- und Bonuswerte.

Der Vertragspartner wird aufgefordert, mit gezielten Aktionen (z.B. Sonderartikel für 500 Bonuspunkte) zusätzliche Anreize zur Vergabe oder zum Einlösen von Bonuspunkten zu schaffen.

Die Konfiguration, für welche Produkte bzw. Dienstleistungen welche Anzahl an Bonuspunkten vergeben werden, nimmt der Vertragspartner über das ab Start des Loyalty-Systems angebotene Internetportal selbstständig und eigenverantwortlich vor. Bonussätze im System inkludieren den Systembeitrag, sofern nicht abweichend angegeben: Bei der Vergabe von Bonuspunkten erhält der Kunde bzw. die Kundin einen um 0,5 % (vom Einkaufsumsatz) reduzierten Rabattbetrag auf die Baden Card gebucht.

Es besteht keine Verpflichtung, auch beim Einlösen von Boni – also einem (teilweisen) Bezahlen mit Bonuspunkten – erneut Boni auf die betreffende gesamte oder teilweise Einkaufssumme zu vergeben. Eine freiwillige Bonusgewährung ist jedoch möglich.

Der Vertragspartner verpflichtet sich zur aktuell gehaltenen Präsentation seines Betriebes auf dem Internetportal der Baden Card, welches ab Start des Loyalty-Systemes verfügbar ist. Dies beinhaltet je nach verfügbaren Systemfunktionen das Einstellen des Firmenlogos auf der Betriebsübersicht, sowie (zumindest) die Angabe der Öffnungszeiten und die Höhe der Bonuspunkte-Vergabe. Möglichst weiters anzugeben sind monatliche Angebote sowie Bonus-Card-Angebote.

Weiters werden die Vertragspartner angehalten, die Baden Card und die Baden Gutschein-Card in ihr aktives Marketing mitaufzunehmen.

Festgehalten wird, dass der Verein in der Regel möglichst jeweils zu Beginn des Monats den Baden-Card-Newsletter versendet, welcher per e-Mail direkt an alle Baden Card-InhaberInnen mit aktiver Mailadresse ergeht. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Vertragspartner, für den Versand des Newsletters rechtzeitig seine Angebote, Veranstaltungen und Konditionen zu warten, d.h. auf dem Internetportal einzustellen.

Der Vertragspartner trägt selbst für Kosten, Verfügbarkeit und Sicherheit einer Internetanbindung des Endgerätes via SIM-Karte oder WLAN Sorge.

Die Nichtnutzung angebotener Sicherheitsfeatures des Systemes, welcher Art auch immer, erfolgt auf Risiko des Vertragspartners.

Weiters wird ausdrücklich festgehalten:

  • Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm bekannt werdenden Kundendaten vertraulich zu behandeln, nur zum ihm gestatteten eigenen Zweck zu nutzen und Vertraulichkeitsverpflichtungen auf beteiligte Dritte wie Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zu überbinden.
  • Der Vertragspartner verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, Anweisungen des Systemes wie am Tablet ersichtlich zu befolgen. Dies bezieht sich insbesondere auf Warnungen und Prüfpflichten.
  • Karten, die kein übliches Design tragen oder manipuliert wirken, dürfen keinesfalls bzw. nur nach Rücksprache zur Anwendung gebracht werden.

8. Rechte des Vertragspartners

Festgehalten wird, dass der Vertragspartner vom Verein kostenlos Informations- bzw. Werbematerial (Folder) zur Verfügung gestellt bekommt.

Der Vertragspartner ist nicht verpflichtet, vom Kunden Baden Cards zurückzunehmen; vielmehr ist dies nicht zulässig. Sohin können Kunden auch die Erwerbskosten von EUR 3,00 nicht rückerstattet werden. Austauschkarten sind erneut kostenpflichtig.

Die Entscheidung, ob auch auf reduzierte Ware Bonuspunkte vergeben werden, obliegt bis auf weiteres den Vertragspartnern. Der Verein spricht im Hinblick auf den Erfolg des Bonusprogramms die Empfehlung aus, auch in diesen Fällen Bonuspunkte zu vergeben.

Der Systembetreiber steht dem Vertragspartner als Ansprechpartner zu Verfügung. Der Systemprovider ist jedoch für die Einschulung und Hilfestellung zur Software verantwortlich. Es besteht kein Anspruch auf Betriebssystem- und Hardwaresupport!

Festgehalten wird, dass die auf dem Anmeldeformular vorhandene Baden Card sofort nach Registrierung einsatzbereit ist, d.h., dass das Aufbuchen und Einlösen von Bonuspunkten unmittelbar nach Erwerb bei allen Vertragspartnern möglich ist.

9. Zahlungsbedingungen

Für die Teilnahme am System ist die Erteilung eines Abbuchungsauftrages verpflichtend. Sämtliche vom Verein in Rechnung gestellten Kostenstellen und Mitgliedsgebühren werden monatlich per Einzugsermächtigung innerhalb von sieben Tagen nach Abrechnung abgebucht bzw. aufgebucht. Ebenso werden Gutschriften ausgezahlt.

Falls der Bankeinzug mangels Kontodeckung nicht termingerecht durchgeführt werden kann, und trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist gemäß Vereinsstatuten der Außenstand nicht beglichen wird, wird der Außenstand am Klagsweg oder über ein Inkassoinstitut eingebracht. In diesem Falle haftet das Unternehmen für allfällig entstehende Kosten der Klagsführung. Darüber hinaus stehen gesetzliche Verzugszinsen zu, die in Rechnung gestellt und gegebenenfalls ebenfalls eingeklagt werden. Der Systembetreiber ist berechtigt, Daten an Auskunfteien und Kreditschutzverbände weiterzugeben und derartige Auskünfte einzuholen.

10. Systemreduktion und Ausschluss

Bei Zahlungsverzug wird umgehend die Teilnahme am Baden Card- und Gutscheinsystem vom Systemadministrator deaktiviert, wobei den Systembetreiber keine Verantwortung zur umgehenden Deaktivierung trifft und der Vertragspartner keinesfalls Schlüsse aus einer nicht erfolgten Deaktivierung ziehen kann.

Erst bei vollständiger Zahlung der Außenstände wird eine ggfs. eingezogene oder deaktivierte Hardware / Software wieder aktiviert und zur Verwendung freigegeben. Allfällige Unkosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Diese Umstände berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt oder zur Minderung der laufenden Gebühren und Mitgliedsgebühren.

Im Falle von Bonitätsproblemen oder sich abzeichnenden Bonitätsrisken ist der Systembetreiber berechtigt, Teilbereiche des Systemes einzuschränken (z.B. Gutscheinverkauf) oder einen sofortigen oder temporären Ausschluss vorzunehmen. Auch bei Systemmissbrauch jeder Art, hierunter fallen auch wiederholte Verstöße gegen das Fairnessprinzip (deutlich überwiegende Einlösung von Boni), ist der Ausschluss oder die teilweise Reduktion von Funktionen zulässig, ohne dass dem Vertragspartner eine Minderung der laufenden Gebühren oder Mitgliedsgebühren zusteht.

11. Geldwäsche

Im Falle verdächtiger Handlungen und insbesondere großvolumiger Boni- und Gutscheintransaktionen, insbesondere bei Erkenn­barkeit von zusammenrechenbaren Volumina eines Kunden oder Kundenkomplexes über 10.000 EUR an Gutschein- oder Bonuswert (nicht: regulärer Umsatz), ist eine Ausweiskopie des Kunden anzufertigen, die Anschrift und der Zweck dieses hochvolumigen Kaufes zu erfassen und mit Hinweis auf Betrag / Beträge, Uhrzeit und Datum der Transaktion(en) an das Stadtmarketing zu übermitteln und möglichst Rücksprache mit dem Systembetreiber zu halten. Mitarbeiter sind über diese Pflicht zu instruieren.

Allfällige (Bildschirm-)Hinweise des Systemes sind strikt zu befolgen.

12. Haftung und Verlust des Tablets

Bei Verlust oder Beschädigung des Tablets trägt der Vertragspartner alle die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für Schäden. Bei einer weiter andauernden Mitgliedschaft ist vom Vertragspartner ein neues Tablet zu erwerben. Schäden sind umgehend zu reparieren, der Einsatz beschädigter Geräte ist nur vorübergehend gestattet.

Der Systembetreiber haftet nicht für Missbrauch des Systemes in welcher Art auch immer. Der Vertragspartner ist selbst für die Sicherung der elektronischen und physischen Zugänge verantwortlich.

13. Haftungsbeschränkung

Der Verein haftet gegenüber dem Partnerbertrieb weder für einen wirtschaftlichen Erfolg bei der Teilnahme an dem beschriebenen Kartensystem, noch wird eine Gewährleistung oder Haftung für die technische oder sonstige Funktion oder für die Wartung dieses Systems übernommen. Der Verein ist jedoch berechtigt, Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Systemprovider an den Vertragspartner abzutreten.

Bei einer Kündigung seitens des Vertragspartners, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Systembetreiber und dem Systemprovider aus welchem Grunde immer, bei Einstellung des Kundenbindungssystems oder Auflösung des Vereins oder des Betreibers besteht kein Anspruch auf Rücknahme/Erstattung der bisherigen geleisteten Zahlungen.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass der Vertragspartner verpflichtet ist, Geräte im jeweils aktuellen Stand der Technik zu nutzen und die Geräte laufend (möglichst automatisch) auf aktuelle Software- und Betriebssystemversionen gemäß Vorgaben des Systemproviders zu aktualisieren. Der Systembetreiber übernimmt keine Haftung für gesteigerte Hardwareanforderungen, die sich ggfs. aus Updates ergeben. Weiters ist der Vertragspartner verpflichtet, seine Internet- und Systemumgebung v.a. nach Sicherheitsaspekten auf aktuellem Stand der Technik zu betreiben. Zur Werttransaktion und -aufbuchung geeignete Tokens (z.B. Karten) sind angemessen sicher zu verwahren, ebenso gilt dies für allfällige Codes oder Inentifikationstokens.

14. Räumliche Beschränkung, Maximale Anzahl der Betriebe

Festgehalten wird, dass sich das Baden-Card-System geographisch ausschließlich auf das Gebiet der Stadtgemeinde Baden und ggfs. der umliegenden Gemeinden vorwiegend des Bezirkes Baden beschränkt.

Der Vertragspartner nimmt weiters zur Kenntnis, dass die Anzahl der maximal teilnehmenden Vertragspartner aus organisatorischen Gründen sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben mit 150 (in Worten: einhundertfünfzig) beschränkt ist. Es wird kein Maximalwert garantiert.

15. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das sachlich und örtlich zuständige Gericht für den Verein, sohin das Bezirksgericht Baden bzw. das Landesgericht Wr. Neustadt, vereinbart.

16. Salvatorische Klausel

Nebenabreden, Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung der Vertragsteile. Dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens vom Erfordernis der Schriftform.

Sollten einzelne Punkte nichtig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dessen ungeachtet vollinhaltlich aufrecht. Die unwirksame Bestimmung ist jedoch durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche im Rahmen der Vertragsauslegung dem von den Vertragsparteien Gewollten am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Lücken dieses Vertrages unter Bedachtnahme dessen, was die Vertragsparteien nach dem Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie bei Errichtung des Vertrages den entsprechenden Punkt beachtet hätten.

17. Sonstiges

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind unwirksam. Bei Unstimmigkeiten sowie bei Nichteinhaltung einzelner Punkte dieses Vertrages streben im Interesse des Erfolgs des Gesamtsystems beide Vertragspartner eine Einigung an.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Internetseite des Systembetreibers unter www.stadtmarketing-baden.at oder www.badencard.at veröffentlicht und können regelmäßig aktualisiert werden. Neue Allgemeine Geschäftsbedingungen für Systempartner erlangen ihre Gültigkeit 30 Tage nach Veröffentlichung.